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adh-Online-Seminar: Lösungen für aktuelle Herausforderungen im Hochschulsport

Am 7. Mai 2020 startete der adh mit dem ersten Online-Seminar „Aktuelle Herausforderungen im Hochschulsport“ sein digitales Bildungsprogramm.

Experten gaben den rund 70 Teilnehmenden aus dem Hochschulsport zahlreiche Informationen und wertvolle Hilfestellungen in rechtlichen, steuerlichen und versicherungsspezifischen Fragestellungen, die insbesondere aus den Corona-spezifischen Veränderungen resultieren.

Vereinsrechtliche Fragestellungen

Der Justiziar und Rechtsanwalt Dr. Hendrik Pusch ging zunächst auf Corona-bedingte zivilrechtlichen Veränderungen für diejenigen Hochschulsporteinrichtungen ein, die eingetragene Vereine angegliedert haben oder in Vereinsform organisiert sind. In allen Bundesländern gilt derzeit, dass Zusammenkünfte, wie Mitgliederversammlungen, in Vereinen untersagt sind. Jedoch können diese bis Jahresende auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage auf elektronischem Weg durchgeführt und Beschlüsse gefasst werden. Außerdem wurde die Möglichkeit eröffnet, über Umlaufverfahren Abstimmungen herbeizuführen. Dazu müssen mindestens 50% der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben. Weitere Übergangsregelungen betreffen unter anderem auch Amtszeiten und Wahlen,  Insolvenzantragspflicht sowie Miet- und Pachtverhältnisse.

Mit Blick auf Beitragspflichten im Verein erläuterte Hendrik Pusch: „Ein Sonderkündigungsrecht aufgrund des Corona-Virus besteht nicht. Vereinsmitglieder können Beiträge nicht zurückfordern, wenn kein Training stattfindet, da der Mitgliedsbeitrag nicht an die Verpflichtung zur Erbringung konkreter Sportangebote gekoppelt ist.“ Natürlich steht es den Mitgliedern jedoch frei, aus dem Verein nach den regulären satzungsgemäßen Kündigungsfristen auszutreten. Etwas Anderes würde hingegen für Kursgebühren gelten.

Hinsichtlich Miet- und Pachtzahlungen empfahl Dr. Hendrik Pusch, die vertraglichen Verpflichtungen genau zu prüfen und im Dialog mit Kommunen oder Diensteistern individuelle Lösungen zu finden.

Tagesaktuelle FAQs zu Corona-spezifischen Regelungen, die den Sport betreffen, stehen unter anderem auf der Website des LSB Sachsen bereit.

Steuerliche Erleichterungen in der Corona-Krise

Jens Kesseler, Steuerberater mit Spezialisierung Gemeinnützige Körperschaften/Berufsverbände, erläuterte zunächst die Corona-bedingten Stundungsmöglichkeiten von Steuerzahlungen. Um Liquiditätsentspannung herzustellen, können bereits geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2020 ganz oder teilweise erstattet werden. Die meisten Bundesländer setzen jedoch die unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit von der aktuellen Corona-Krise des Unternehmens voraus. „Hier empfiehlt sich die enge Abstimmung mit den entsprechenden Verwaltungsabteilungen in der Hochschule“, erläuterte Kesseler. Außerdem können für 2019 und 2020 Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer gestellt werden.

Anschließend ging er näher auf verschiedene Maßnahmen zur Arbeitgeber-Unterstützung ein. In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Die Zahlungen können durch die Arbeitgeber (z.B. Hochschule oder Verein) in einer Summe oder in Teilbeträgen gezahlt werden. Eine einheitliche Aufstockung von Kurzarbeitergeld für alle Arbeitnehmer aus Mitteln des gBgA oder des Vereins dürfen bis zu einer Höhe von 80% des bisherigen Entgelts erfolgen, ohne dass eine Prüfung bezüglich der Mittelverwendungsvorschrift oder Angemessenheit erfolgt. Bei einer Aufstockung über 80% kann eine Prüfung durch die Finanzverwaltung erfolgen. Zudem wird es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

Um Studierenden und Bediensteten eine sportliche Betätigung zu ermöglichen, werden vielerorts Online-Kurse angeboten. Diese werden bei gemeinnützigen BgAs steuerlich wie live-Kurse bewertet und sind umsatzsteuerbefreit, bei nicht gemeinnützigen BgAs liegt bei der Anwendung der MwStSystRL ebenfalls eine Befreiung vor. Im Zusammenhang damit ist auch von Bedeutung, dass bei der GEMA für die Lizenznehmer, für den Zeitraum, in dem sie ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge ruhen. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020 bis auf Weiteres.

Unfallversicherung

Ronald Hecke von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung gab einen Impuls zum Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, die für den Hochschulsport als Teil der Hochschulausbildung – im Gegensatz zum Betriebssport von abhängig Beschäftigten – gilt. Auch Wettkämpfe und einmalige Angebote fallen demnach unter diesen Versicherungsschutz. Nicht unter Versicherungsschutz stehen Tätigkeiten, die außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule stattfinden und somit nicht in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch stehen. Der organisatorische Verantwortungsbereich dient der Abgrenzung zum unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich, da Verrichtungen, die zwar wesentlich durch den Hochschulbesuch bedingt sind, aber außerhalb erbracht werden, nicht unter Versicherungsschutz stehen. Dieser wird verlassen, wenn eine Einwirkung auf die Verrichtung durch Aufsichtsmaßnahmen der Hochschule nicht mehr möglich ist. Da bei Online-Veranstaltungen mit Blick auf die Teilnehmenden, die im privaten Umfeld die Übungen durchführen, keine Präventions- und Aufsichtsmaßnahmen oder Einwirkungsmöglichkeiten durch die Hochschule möglich sind, greift hier kein Versicherungsschutz, so Hecke. Im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig werdende Übungsleitende (nicht freiberuflich oder selbstständig Tätige) sind jedoch versichert, wenn sie aufgrund des Dispositionsrechts ihres Arbeitsgebers von zu Hause Online-Training für den Hochschulsport anbieten.

RESTART – Wiederaufnahme des Hochschulsports

Unter welchen Bedingungen der Sportbetrieb grundsätzlich möglich ist, wird in den Corona-Schutz-Verordnungen der Länder geregelt. Die adh-Arbeitsgruppe „Restart“ erarbeitet derzeit gemeinsam mit der Stiftung Sicherheit im Sport allgemeine und sportbereichsspezifische Handlungsempfehlungen zur Wiederaufnahme des Hochschulsports, die kurzfristig zur Verfügung gestellt werden sollen. Ein adh-Online-Seminar zur Wiederaufnahme des Hochschulsports ist für den 28. Mai von 15 bis 17 Uhr geplant, weitere Infos folgen.

Allgemeine Empfehlungen zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs geben unter anderem auch die DOSB-Leitplanken.

Positives Fazit und Ausbau der adh-Online-Angebote

Der adh Jugend- und Bildungsreferent Benjamin Schenk blickt zufrieden auf das erste adh-Online-Seminar zurück: „Wir haben von unseren Mitgliedshochschulen das Feedback erhalten, dass sie zahlreiche positive Impulse für die aktuellen Herausforderungen und Antworten auf spezifische Fragestellungen aus dem Online-Seminar mitnehmen konnten. An diesen Erfolg möchten wir anknüpfen. Das Bildungsteam arbeitet mit Hochdruck an der Weiterentwicklung der Online-Seminar-Formate und wir freuen uns, in Kürze weitere Online-Angebote für unsere Mitgliedshochschulen anbieten zu können.“

Die Seminardokumentation mit weiteren Informationen können die Hochschulsporteinrichtungen und Sportreferate der adh-Mitgliedshochschulen ab sofort  herunterladen (Login erforderlich).